Satzung

Satzung des Vereins „ElterNest“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „ElterNest“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz“e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Löbau.

(3) Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „ElterNest e.V.“

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, Erziehung und Elternkompetenz.

(2) Der Verein fördert insbesondere:

  • den Austausch unter Eltern
  • die Aufklärung und Beratung zu Themen wie Stoffwindeln, Babyschlaf, Tragen, Ernährung, kindliche Entwicklung u.a.
  • die Durchführung von Veranstaltungen wie Elterncafés, Workshops, Vorträgen und thematischen Aktionen
  • die Zusammenarbeit mit Fachkräften (z.B. Hebammen, Berater:innen, Sozialpädagog:innen)

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Minderjährige unter 18Jahre bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen keine verpflichtenden Beiträge. Der Verein finanziert sich über Spenden, Fördermittel und freiwillige Beiträge.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

      2. der Vorstand                        

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Jahr statt.

(2) Sie ist zuständig für:

  • Wahl und Entlastung des Vorstands
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

(3) Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen: Vorsitz, Stellvertretung und Kassenwart:in.

(2) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und der Stellvertretung vertreten. Sie vertreten jeweils allein.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, die dem Vereinszweck nahe steht.

Die Satzung wurde am 13.09.2025 von allen Gründungsmitgliedern einstimmig verabschiedet.